Nein. Ein höheres Gericht „verurteilt“ ein untergeordnetes Gericht in Deutschland nicht wegen „Inkompetenz“; es hebt dessen Entscheidung auf, ändert sie ab oder verwe...
Warum gelten Tiere in Deutschland vor Gericht noch als Sachen?
Antwort vom**Tiere gelten in Deutschland vor Gericht nicht einfach als „Sachen“ – das Problem ist präziser: Sie sind rechtlich keine Sachen, werden aber in vielen zivilrechtlichen Fragen trotzdem weitgehend wie Sachen behandelt, weil § 90a BGB genau das anordnet.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html)) ## Der entscheidende Punkt Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht ausdrücklich: „Tiere sind keine Sachen.“ Direkt danach folgt aber der juristisch entscheidende Satz: Auf Tiere sind die für Sachen geltenden Vorschriften **entsprechend** anzuwenden, solange kein spezielles Gesetz etwas anderes regelt. Genau deshalb wirken Tiere vor Gericht oft wie Gegenstände, obwohl das Gesetz sie sprachlich davon abgrenzt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html)) Die praktische Folge ist: Wenn es um Eigentum, Kauf, Haftung, Pfändung, Schadensersatz oder Besitz geht, braucht das Recht ein technisches Regelwerk. Dafür nutzt es mangels eigener vollständiger „Tier-Kategorie“ meist das Sachenrecht als Auffanglösung. Das ist kein biologisches Urteil über Tiere, sondern eine Vereinfachung des Privatrechts. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html)) ## Warum der Gesetzgeber das so gebaut hat Der Grund ist vor allem systematisch: Das Zivilrecht muss klären, wem ein Tier gehört, wer für Schäden haftet, was bei Verkauf, Trennung, Erbschaft oder Zwangsvollstreckung gilt. Würde man Tiere vollständig aus dem Sachenrecht herausnehmen, müsste man für Millionen Alltagsfälle ein eigenes, umfassendes Vermögensrecht für Tiere schaffen. Genau das hat der Gesetzgeber nicht getan. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html)) Deshalb ist § 90a BGB ein Kompromiss: moralische Aufwertung im Grundsatz, aber keine vollständige Abkehr von der vermögensrechtlichen Behandlung. Der oft übersehene Unterschied ist also: **Tierschutzrechtlich** ist das Tier ein Mitgeschöpf mit eigenem Schutzanspruch; **zivilrechtlich** bleibt es weitgehend ein Rechtsobjekt, nicht ein Rechtssubjekt wie ein Mensch. Das Tierschutzgesetz formuliert seinen Zweck ausdrücklich aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf)) ## Was das konkret bedeutet Vor Gericht hat ein Tier in Deutschland normalerweise keine eigenen subjektiven Rechte, die es selbst „geltend machen“ könnte. Geklagt wird daher regelmäßig von Haltern, Eigentümern, Behörden oder Verbänden – nicht vom Tier selbst. Genau darin liegt der eigentliche Grund, warum viele Verfahren so wirken, als gehe es um eine Sache. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html)) Gleichzeitig ist die Lage nicht so rückständig, wie sie oft dargestellt wird: Das Tierschutzrecht setzt echte Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach anerkannt, dass der Gesetzgeber Tiere zum Schutz ihres Wohlbefindens und vor unnötigen Eingriffen schützen darf; außerdem ist Tierschutz seit 2002 als Staatsziel in Art. 20a GG verankert, was die verfassungsrechtliche Stellung deutlich stärkt. ([bundesverfassungsgericht.de](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-011.html)) ## Der eigentliche Missstand Das Problem ist weniger die Formulierung „Sache“ als die fehlende eigene Rechtskategorie mit durchsetzbaren Interessen des Tieres. Anders gesagt: Der Satz „Tiere sind keine Sachen“ ist rechtspolitisch wichtig, aber ohne ein eigenständiges Verfahrens- und Privatrechtsmodell bleibt er in vielen Gerichtsverfahren begrenzt wirksam. Genau deshalb entsteht der Eindruck eines Widerspruchs – und dieser Eindruck ist im Kern berechtigt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html))
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