Wann wird der Ermessensspielraum bei Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Null reduziert?

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Der Ermessensspielraum bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr wird in der Regel auf Null reduziert, wenn eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. In solchen Fällen sind die Behörden verpflichtet, sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr abzuwenden, ohne dass ein Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit oder der Art der Maßnahmen besteht. Dies kann beispielsweise bei drohenden Gefahren wie Naturkatastrophen, terroristischen Anschlägen oder anderen unmittelbaren Bedrohungen der Fall sein. In diesen Situationen ist ein schnelles Handeln erforderlich, um Schaden abzuwenden, was den Ermessensspielraum einschränkt.

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