Wann liegt ein Gebrauch nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor?

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Ein Gebrauch im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes vor, wenn eine Person eine versicherte Tätigkeit ausübt, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies umfasst in der Regel alle Tätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einer selbstständigen Tätigkeit ausgeführt werden. Der Gebrauch ist gegeben, wenn die versicherte Person während der Ausübung ihrer Arbeit einem Unfallrisiko ausgesetzt ist. Es ist wichtig, dass die Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung steht.

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