Ein faktisches Arbeitsverhältnis wird in der Regel dann nicht betrachtet, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dazu gehören: 1. **Fehlende Weisungsgebundenheit**: Wenn der Arbeitnehmer nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und seine Arbeitszeit sowie den Arbeitsort selbst bestimmen kann, spricht dies gegen ein faktisches Arbeitsverhältnis. 2. **Eigenverantwortlichkeit**: Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko ausübt, kann dies darauf hindeuten, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. 3. **Fehlende Eingliederung in den Betrieb**: Wenn der Arbeitnehmer nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und keine sozialen Kontakte zu anderen Mitarbeitern hat, kann dies ebenfalls ein Indiz sein. 4. **Vertragliche Regelungen**: Wenn im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass kein Arbeitsverhältnis besteht, kann dies in bestimmten Fällen auch rechtlich relevant sein. 5. **Art der Tätigkeit**: Bei selbstständigen Tätigkeiten oder freiberuflichen Arbeiten, die nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweisen, wird oft kein faktisches Arbeitsverhältnis angenommen. Es ist wichtig, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten, da die rechtliche Bewertung variieren kann.