In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
Ein Insolvenzverwalter weiß in der Regel erst nach Abschluss der sogenannten Insolvenztabelle und der Verwertung der Insolvenzmasse, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Der Ablauf sieht typischerweise so aus: 1. **Sichtung und Sicherung der Masse:** Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschafft sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über das Vermögen (Insolvenzmasse) und sichert dieses. 2. **Ermittlung der Forderungen:** Die Gläubiger melden ihre Forderungen an, die in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft werden. 3. **Verwertung der Masse:** Der Insolvenzverwalter verkauft Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Maschinen, Warenlager) und zieht offene Forderungen ein. 4. **Kosten und Masseverbindlichkeiten:** Zuerst werden die Verfahrenskosten und sogenannte Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne nach Verfahrenseröffnung) bezahlt. 5. **Erstellung des Schlussberichts:** Nach Abschluss der Verwertung erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und einen Verteilungsentwurf, aus dem hervorgeht, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger übrig bleibt. **Fazit:** Der Insolvenzverwalter weiß also erst nach Abschluss der Verwertung und Abzug aller Kosten, wie viel Geld tatsächlich zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden ist. In der Regel ist das gegen Ende des Insolvenzverfahrens der Fall. Vorher kann er nur Schätzungen abgeben.
In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
Ja, der Auszahlungsbetrag für einen Gläubiger kann sich verringern, wenn der Forderungsnachweis des Luxemburger Insolvenzverwalters – also der anerkannte Policenwert – abgelehnt... [mehr]
Ja, ein Insolvenzverwalter einer insolventen Versicherung in Luxemburg ist grundsätzlich verpflichtet, den bevorzugten Gläubigern (z. B. Versicherungsnehmern oder Begünstigten) Auskunft... [mehr]