Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Ein Insolvenzverwalter weiß in der Regel erst nach Abschluss der sogenannten Insolvenztabelle und der Verwertung der Insolvenzmasse, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Der Ablauf sieht typischerweise so aus: 1. **Sichtung und Sicherung der Masse:** Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschafft sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über das Vermögen (Insolvenzmasse) und sichert dieses. 2. **Ermittlung der Forderungen:** Die Gläubiger melden ihre Forderungen an, die in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft werden. 3. **Verwertung der Masse:** Der Insolvenzverwalter verkauft Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Maschinen, Warenlager) und zieht offene Forderungen ein. 4. **Kosten und Masseverbindlichkeiten:** Zuerst werden die Verfahrenskosten und sogenannte Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne nach Verfahrenseröffnung) bezahlt. 5. **Erstellung des Schlussberichts:** Nach Abschluss der Verwertung erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und einen Verteilungsentwurf, aus dem hervorgeht, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger übrig bleibt. **Fazit:** Der Insolvenzverwalter weiß also erst nach Abschluss der Verwertung und Abzug aller Kosten, wie viel Geld tatsächlich zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden ist. In der Regel ist das gegen Ende des Insolvenzverfahrens der Fall. Vorher kann er nur Schätzungen abgeben.
Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]