Wann benutzt man § 123 Abs. 1 VwGO?

Antwort

§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt den einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht. Dieser Paragraph kommt zur Anwendung, wenn eine Person vorläufigen Rechtsschutz benötigt, weil sie nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten kann. Es gibt zwei Arten von einstweiligen Anordnungen: 1. **Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO)**: Diese dient dazu, einen bestehenden Zustand zu sichern oder eine drohende Gefahr abzuwenden. Sie wird erlassen, um wesentliche Nachteile zu verhindern oder drohende Gewalt zu vermeiden. 2. **Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO)**: Diese dient dazu, vorläufig eine Regelung zu treffen, um wesentliche Nachteile zu verhindern oder drohende Gewalt zu vermeiden. Ein Beispiel für die Anwendung könnte sein, wenn jemand gegen eine behördliche Entscheidung vorgeht und während des laufenden Verfahrens eine vorläufige Regelung benötigt, um nicht irreparablen Schaden zu erleiden.

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