Darf eine Wachperson nach dem BGB gegen Graffiti an einer Lagerhalle eingreifen?
Antwort vom**Ja – eine Wachperson darf nach dem BGB grundsätzlich eingreifen, wenn sie eine laufende Graffiti-Sachbeschädigung an der Lagerhalle unmittelbar verhindern soll. Entscheidend ist aber: erlaubt ist nur das sofort erforderliche und verhältnismäßige Eingreifen, nicht beliebige Gewalt.** ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/859.htm.html)) ## Warum das zivilrechtlich möglich ist Das Besprühen einer Lagerhalle ist eine aktuelle Besitzstörung. Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB). Diese Selbsthilfe steht nicht nur dem Besitzer selbst zu, sondern auch dem Besitzdiener (§ 860 BGB) – dazu kann eine Wachperson gehören, wenn sie für den Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/859.htm.html)) Daneben kommt Notwehr nach § 227 BGB in Betracht, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Eigentum oder den Besitz abgewehrt wird. Das ist praktisch wichtig, weil die Wachperson nicht erst die Polizei abwarten muss, wenn die Verunstaltung gerade stattfindet. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__227.html)) ## Was die Wachperson konkret darf Zulässig sind Maßnahmen wie Ansprechen, Wegschicken, den Zugang versperren oder den Täter am weiteren Sprühen hindern. Auch körperliches Eingreifen kann ausnahmsweise erlaubt sein, aber nur, wenn mildere Mittel nicht ausreichen und die Maßnahme sofort nötig ist. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/859.htm.html)) Der entscheidende Unterschied: Die Wachperson darf die Störung beenden, aber nicht „bestrafen“. Sobald der Angriff beendet ist, entfällt die Rechtfertigung für weitere Gewalt regelmäßig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__227.html)) ## Der praktische Knackpunkt Nicht jede Wachperson handelt automatisch mit denselben Befugnissen. Juristisch sauber ist das Eingreifen vor allem dann, wenn sie als Besitzdienerin des Halleninhabers eingesetzt ist. Ist sie nur zufällig vor Ort oder überschreitet sie den Auftrag, wird die Rechtfertigung deutlich unsicherer. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/859.htm.html)) Kurz gesagt: **Ja, nach dem BGB ist ein Eingreifen grundsätzlich zulässig – aber nur zur sofortigen Abwehr der laufenden Besitz- oder Eigentumsverletzung und nur in dem Maß, das dafür wirklich nötig ist.** ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/859.htm.html))