Wann ist die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig?

Antwort

Die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Hauptsache in einem Eilverfahren nicht nur vorläufig, sondern auch endgültig getroffen werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Hauptsache bereits klar und eindeutig entschieden werden kann und keine weiteren Tatsachen oder Beweise erforderlich sind, die in einem regulären Verfahren ermittelt werden müssten. Zusätzlich muss ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Regelung bestehen, das die Abwägung der Interessen der Parteien rechtfertigt. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist häufig in Fällen gegeben, in denen ein schnelles Handeln erforderlich ist, um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden.

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