Liegt im Vorlageerfordernis des § 20 GBO eine Verschärfung gegenüber der Grundsatzregelung der GBO?

Antwort

Ja, das Vorlageerfordernis des § 20 Grundbuchordnung (GBO) stellt eine Verschärfung im Vergleich zur Grundsatzregelung der GBO dar. Während die Grundsatzregelung allgemein die Eintragungen im Grundbuch regelt, verlangt § 20 GBO in bestimmten Fällen die Vorlage von Urkunden oder Nachweisen, um die Eintragungsfähigkeit zu überprüfen. Dies dient der Sicherstellung der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Eintragungen, die auf unzureichenden oder fehlerhaften Grundlagen basieren. Daher kann man sagen, dass das Vorlageerfordernis eine zusätzliche Hürde für die Eintragung im Grundbuch darstellt.

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