Ja, in der Regel kann jemand sein Vorkaufsrecht abgeben, wenn er es nicht ausüben möchte. Dies sollte jedoch formal erfolgen, oft durch eine schriftliche Erklärung. Es ist ratsam, die genauen Bedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, die im jeweiligen Vertrag oder in den geltenden Gesetzen festgelegt sind.