Welche Voraussetzungen gelten für 140 I NR. 5?

Antwort

§ 140 I Nr. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) V regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Voraussetzungen umfassen in der Regel: 1. **Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung**: Es muss eine medizinische Indikation vorliegen, die eine Rehabilitation erforderlich macht. 2. **Ziel der Rehabilitation**: Die Maßnahme muss darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. 3. **Individuelle Eignung**: Der Antragsteller muss für die Rehabilitation geeignet sein, was durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wird. 4. **Erforderlichkeit der Maßnahme**: Die Rehabilitation muss notwendig sein, um die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu verbessern. Es ist wichtig, die genauen Details und Bedingungen im jeweiligen Kontext zu prüfen, da sie je nach individueller Situation variieren können.

Kategorie: Recht Tags: Voraussetzungen 140 NR
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