Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kaufmanns sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Im Einzelnen sind folgende Punkte zu beachten: 1. **Gewerbebetrieb**: Ein Kaufmann muss einen Gewerbebetrieb führen. Ein Gewerbebetrieb ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist und kein freier Beruf ist. 2. **Handelsgewerbe**: Der Gewerbebetrieb muss ein Handelsgewerbe sein. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). 3. **Eintragung ins Handelsregister**: Ein Kaufmann muss sich ins Handelsregister eintragen lassen. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Formkaufmann: - **Ist-Kaufmann**: Jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). - **Kann-Kaufmann**: Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (§ 2 HGB). - **Formkaufmann**: Juristische Personen wie GmbH oder AG sind immer Kaufleute, unabhängig von der Art des betriebenen Gewerbes (§ 6 HGB). 4. **Kaufmännische Organisation**: Der Betrieb muss eine kaufmännische Organisation aufweisen, was bedeutet, dass bestimmte kaufmännische Tätigkeiten und Strukturen vorhanden sein müssen, wie z.B. Buchführung, Personalverwaltung und Lagerhaltung. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit jemand als Kaufmann im Sinne des HGB gilt.