Der Insolvenzverwalter spielt eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren, insbesondere wenn es um die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) geht.... [mehr]
Die Voraussetzungen für die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) sind: 1. **Erforderlichkeit der selbstständigen Tätigkeit**: Die selbstständige Tätigkeit muss für die Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners notwendig sein. 2. **Wirtschaftliche Tragfähigkeit**: Die selbstständige Tätigkeit muss wirtschaftlich tragfähig sein, das heißt, sie sollte in der Lage sein, Einnahmen zu generieren, die den Lebensunterhalt des Schuldners sichern können. 3. **Keine negativen Auswirkungen auf die Gläubiger**: Die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit darf nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen. Es muss sichergestellt sein, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht in erster Linie zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse des Schuldners verwendet werden, sondern auch zur Tilgung der Schulden beitragen. 4. **Antragstellung**: Der Schuldner muss einen Antrag auf Freigabe der selbstständigen Tätigkeit bei dem Insolvenzgericht stellen. 5. **Zustimmung des Insolvenzverwalters**: In der Regel ist auch die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich, der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners prüft. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Insolvenzgericht die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit genehmigen kann.
Der Insolvenzverwalter spielt eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren, insbesondere wenn es um die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) geht.... [mehr]
Im Insolvenzverfahren kann die Beantragung der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner selbst erfolgen. Hier sind die Schritte, die typischer... [mehr]