Gegen eine Vollzugslockerung bei Gewaltstraftätern sprechen mehrere Argumente: 1. **Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit:** Gewaltstraftäter haben bereits gezeigt, dass sie zu schweren Übergriffen fähig sind. Eine Lockerung des Vollzugs (z.B. Ausgang, Freigang) birgt das Risiko, dass sie erneut Straftaten begehen oder fliehen. 2. **Rückfallgefahr:** Statistiken zeigen, dass insbesondere bei bestimmten Gewaltstraftaten (z.B. Sexualdelikten, schweren Körperverletzungen) die Rückfallquote erhöht sein kann. Eine zu frühe oder zu großzügige Lockerung könnte die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls erhöhen. 3. **Opferschutz:** Die Interessen und das Sicherheitsgefühl der Opfer und deren Angehörigen müssen berücksichtigt werden. Vollzugslockerungen können bei ihnen Angst und Unsicherheit auslösen. 4. **Signalwirkung:** Zu schnelle oder großzügige Lockerungen könnten in der Öffentlichkeit als Zeichen von Nachsicht oder mangelnder Konsequenz wahrgenommen werden und das Vertrauen in den Rechtsstaat schwächen. 5. **Unzureichende Resozialisierung:** Bei Gewaltstraftätern ist die Resozialisierung oft besonders schwierig und langwierig. Ohne ausreichende Therapie und Vorbereitung könnten Lockerungen kontraproduktiv sein. 6. **Gefahr für das Personal:** Auch für das Personal in Justizvollzugsanstalten können Lockerungen ein erhöhtes Risiko darstellen, wenn Gewaltstraftäter nicht ausreichend kontrolliert werden. Diese Argumente müssen jedoch stets im Einzelfall abgewogen werden, da das Ziel des Strafvollzugs auch die Resozialisierung ist. Eine pauschale Ablehnung von Vollzugslockerungen ist daher rechtlich und ethisch nicht zulässig, aber bei Gewaltstraftätern gelten besonders strenge Maßstäbe.