Eine vollziehbare Anordnung im Sinne des Ordnungsbehördetzes (OBG) ist eine behördliche Maßnahme, die sofort vollstreckt werden kann, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. Dies bedeutet, dass die Anordnung unmittelbar durchgesetzt werden kann, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Solche Anordnungen werden in der Regel erlassen, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um drohende Schäden zu verhindern. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für vollziehbare Anordnungen sind im jeweiligen Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes geregelt.