Ja, bei einem beidseitigen Handelsgeschäft zwischen zwei Kaufleuten können Verzugszinsen berechnet werden. Nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Schuldner in Verzug gerät. Bei Handelsgeschäften beträgt der Verzugszinssatz in der Regel 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es ist wichtig, dass die Voraussetzungen für den Verzug erfüllt sind, was in der Regel bedeutet, dass eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wurde und der Gläubiger den Schuldner in Verzug gesetzt hat.