Ob du zwei Rechnungen vom Anwalt erhältst, hängt davon ab, wie dein Anwalt die Angelegenheiten abgerechnet hat. Grundsätzlich gilt: - **Trennungsunterhalt** und **Scheidung** sind rech... [mehr]
Ob Anwalts- und Gutachtenkosten verzinst werden, obwohl sie nicht ausdrücklich in der Klageerweiterung aufgeführt sind, hängt vom Einzelfall und dem zugrunde liegenden materiellen und prozessualen Recht ab. **Grundsätzliches:** Zinsen auf Nebenforderungen wie Anwalts- und Gutachtenkosten werden in der Regel nur dann zugesprochen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht wurden. Das bedeutet, sie müssen entweder bereits im ursprünglichen Klageantrag oder in einer Klageerweiterung beziffert und mit einem Zinsantrag versehen worden sein. **Wenn die Kosten nicht aufgeführt sind:** Sind die Anwalts- und Gutachtenkosten nicht in der Klageerweiterung (oder im ursprünglichen Antrag) aufgeführt, werden sie vom Gericht in der Regel nicht als eigenständige Hauptforderung oder Nebenforderung verzinst. Sie können aber im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 ZPO als erstattungsfähige Kosten anerkannt werden. Diese Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht und ab dem Zeitpunkt der Kostenausgleichung verzinst (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). **Fazit:** - Werden Anwalts- und Gutachtenkosten nicht ausdrücklich in der Klageerweiterung (oder im Antrag) aufgeführt und mit einem Zinsantrag versehen, werden sie im Urteil nicht als verzinsliche Forderung tituliert. - Sie können aber im Kostenfestsetzungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Kostenausgleichung verzinst werden. **Weiterführende Informationen:** - [§ 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html) - [§ 91 ZPO – Grundsatz der Kostenerstattung](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html) Im Zweifel empfiehlt sich eine genaue Prüfung des jeweiligen Urteils und ggf. die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Ob du zwei Rechnungen vom Anwalt erhältst, hängt davon ab, wie dein Anwalt die Angelegenheiten abgerechnet hat. Grundsätzlich gilt: - **Trennungsunterhalt** und **Scheidung** sind rech... [mehr]