Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Hessen regelt unter anderem die Möglichkeit des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, der zwischen einer Behörde und einer anderen Person (natürliche oder juristische) geschlossen wird, um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Gemäß § 54 VwVfG Hessen können solche Verträge anstelle eines Verwaltungsakts abgeschlossen werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die wesentlichen Bestimmungen umfassen: 1. **Zulässigkeit**: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist zulässig, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und die Behörde zur Regelung des betreffenden Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt befugt wäre. 2. **Form**: Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. 3. **Inhaltliche Anforderungen**: Der Vertrag muss klar und bestimmt sein und darf keine unzulässigen Nebenabreden enthalten. 4. **Genehmigung**: In bestimmten Fällen kann eine Genehmigung durch eine übergeordnete Behörde erforderlich sein. 5. **Nichtigkeit**: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Behörde ihre Befugnisse überschreitet. Weitere Details und spezifische Regelungen können im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen nachgelesen werden. Hier ist der Link zum Gesetzestext: [VwVfG Hessen](https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHErahmen).