Wer ist nach dem Geldwäschegesetz (Paragraph 2 Absatz 1 und 2 GWG) verpflichtend?

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Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind die Verpflichteten in den Paragraphen 2 Absatz 1 und 2 definiert. Zu den Verpflichteten gehören unter anderem: 1. Kreditinstitute und Finanzdienstleister 2. Versicherungsunternehmen 3. Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Geld oder Vermögenswerten 4. Immobilienmakler 5. Notare und Rechtsanwälte, die in bestimmten Fällen tätig werden 6. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 7. Anbieter von Glücksspiel- und Wettangeboten Diese Personen und Institutionen sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, einschließlich der Identifizierung ihrer Kunden und der Meldung verdächtiger Aktivitäten.

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