In Deutschland kann die Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nach § 231 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) ist der stille Gesellschafter am Verlust der Gesellschaft beteiligt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Allerdings kann in der Praxis eine vertragliche Regelung getroffen werden, die die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt. Eine vollständige Freistellung von Verlusten ist jedoch nicht zulässig, da dies dem Wesen der stillen Gesellschaft widersprechen würde.