Nein, eine Newsletter-Checkbox darf nach geltendem EU-Recht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, **nicht verpflich... [mehr]
Ja, eine „Verlosung unter allen Newsletter-Anmeldungen“ berührt das sogenannte Kopplungsverbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO. **Kopplungsverbot im Wettbewerbsrecht:** Das Kopplungsverbot besagt, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an die Einwilligung in Werbung (z.B. Newsletter) gekoppelt werden darf, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erfolgt. Eine Kopplung ist nur dann zulässig, wenn der Nutzer klar und freiwillig entscheiden kann, ob er den Newsletter erhalten möchte oder nicht – unabhängig von der Teilnahme am Gewinnspiel. **Datenschutzrechtliche Aspekte:** Nach der DSGVO muss die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern freiwillig, informiert und ausdrücklich erfolgen. Wird die Teilnahme an einer Verlosung an die Anmeldung zum Newsletter gekoppelt, ist die Freiwilligkeit der Einwilligung fraglich. **Fazit:** Eine Verlosung, an der nur teilnehmen kann, wer sich für den Newsletter anmeldet, ist rechtlich problematisch. Es besteht die Gefahr, dass dies als unzulässige Kopplung angesehen wird. Rechtssicher ist es, wenn die Teilnahme am Gewinnspiel auch ohne Newsletter-Anmeldung möglich ist oder die Einwilligung in den Newsletter klar und getrennt von der Teilnahme am Gewinnspiel eingeholt wird. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Internetrecht/Newsletter-und-Gewinnspiele/) oder der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20181205_gewinnspiele.pdf).
Nein, eine Newsletter-Checkbox darf nach geltendem EU-Recht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, **nicht verpflich... [mehr]