Ja, in der Regel beginnt die Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung erneut. Dies ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist neu, wenn der Schuldner durch eine Handlung, wie z.B. eine Nachbesserung, den Anspruch anerkennt. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände und den Vertrag zu prüfen, da es Ausnahmen und spezielle Regelungen geben kann.