Im Verhandlungsverfahren nach § 50 UvGO (Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren) ist es nicht zwingend erforderlich, dass Verhandlungen stattfinden. Das Verfahren sieht vor, dass die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Standpunkte darzulegen und zu erörtern. Verhandlungen können jedoch dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es liegt im Ermessen der Beteiligten, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.