In Berlin – wie auch im übrigen Deutschland – gibt es unterschiedliche rechtliche Verfahren, wenn es um Fremd- oder Eigengefährdung geht. Die wichtigsten Verfahren sind: **1. Unterbringung nach PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz Berlin):** - **Eigengefährdung:** Wenn jemand sich selbst erheblich gefährdet (z.B. Suizidgefahr), kann eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person nach dem Berliner PsychKG erfolgen. - **Fremdgefährdung:** Wenn jemand eine erhebliche Gefahr für andere darstellt, greift ebenfalls das PsychKG. **Ablauf:** - In der Regel wird die Polizei oder der sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet. - Ein Arzt (meist ein Psychiater) stellt die akute Gefährdung fest. - Die Person kann vorläufig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. - Innerhalb von 24 Stunden muss ein Richter die Unterbringung prüfen und ggf. bestätigen. **2. Betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB):** - Wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und sich selbst gefährdet, kann ein Betreuer bestellt und eine Unterbringung beantragt werden. **3. Strafrechtliche Unterbringung (§ 63 StGB):** - Bei erheblicher Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einer Straftat kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. **Wichtige Anlaufstellen in Berlin:** - Sozialpsychiatrischer Dienst: https://www.berlin.de/sen/gesundheit/gesundheit/psychiatrie/sozialpsychiatrischer-dienst/ - Polizei: 110 (bei akuter Gefahr) - Krisendienst Berlin: https://www.berliner-krisendienst.de/ **Zusammengefasst:** Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung in Berlin greifen in der Regel die Bestimmungen des PsychKG. Die Einleitung erfolgt meist über Polizei, Ärzte oder den sozialpsychiatrischen Dienst, und eine richterliche Entscheidung ist zeitnah erforderlich.