Darf in der Schweiz an einer Vereins-Generalversammlung ein Präsidium gewählt werden, wenn kein Mitglied anwesend ist?
Antwort vom**Nein – ohne anwesendes oder wirksam vertretenes stimmberechtigtes Mitglied kann eine Vereins-Generalversammlung in der Schweiz grundsätzlich kein Präsidium wählen; ein solcher Beschluss ist in aller Regel nicht gültig.** Nach dem ZGB werden Vereinsbeschlüsse von der Vereinsversammlung gefasst, und zwar grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Fehlt jede stimmberechtigte Teilnahme, gibt es rechtlich keine tragfähige Beschlussfassung. ([wipo.int](https://www.wipo.int/wipolex/en/text/498816)) ## Entscheidend ist nicht „ob jemand im Raum sitzt“, sondern ob stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen Viele Vereinsstatuten regeln zusätzlich ein Quorum, also wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen. Das Gesetz selbst kennt für Vereine nicht automatisch immer ein Mindestquorum, aber es setzt voraus, dass überhaupt Mitglieder abstimmen. Wenn **kein Mitglied anwesend** ist, fehlt schon die Grundlage für jede Wahl. Haben die Statuten ein Quorum, ist die Wahl erst recht unzulässig, sobald dieses nicht erreicht ist. ([igovportal.ch](https://www.igovportal.ch/de/Dokumentation/Statuten/Statuten.html)) ## Ausnahme nur, wenn die Statuten oder das Gesetz eine andere Form erlauben Eine wichtige Ausnahme ist der **schriftliche Beschluss aller Mitglieder**: Stimmen alle Mitglieder einem Antrag schriftlich zu, ist das einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt. Dann braucht es keine physische Generalversammlung. Aber das ist etwas völlig anderes als eine GV, an der niemand erscheint und trotzdem gewählt wird. Ohne eine solche einstimmige schriftliche Zustimmung aller Mitglieder gibt es keine Ersatzlösung. ([lawbrary.ch](https://lawbrary.ch/law/210/ZGB/v2022.01/de/art43/schweizerisches-zivilgesetzbuch/art-43/)) ## Praktische Folge Wenn an der Generalversammlung kein Mitglied anwesend ist, sollte **keine Wahl durchgeführt**, sondern die Versammlung als nicht beschlussfähig bzw. gegenstandslos protokolliert und korrekt neu einberufen werden. Wird trotzdem ein Präsidium gewählt, kann ein Mitglied den Beschluss wegen Verstosses gegen Gesetz oder Statuten anfechten; bei besonders klaren Mängeln spricht viel dafür, dass der Beschluss von Anfang an unwirksam ist. ([vitaminb.ch](https://www.vitaminb.ch/vereinswissen/versammlung)) Ein häufiger Denkfehler ist übrigens: Dass Vorstand, Tagespräsident oder Protokollführer anwesend sind, genügt nur dann, wenn diese Personen **auch als stimmberechtigte Mitglieder** teilnehmen. Sind nur Funktionsträger ohne stimmberechtigte Mitgliedschaft da, fehlt die Beschlussbasis vollständig. ([wipo.int](https://www.wipo.int/wipolex/en/text/498816))