Was versteht der Gesetzgeber unter einem Verbrauchsgüterkauf?

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Der Gesetzgeber versteht unter einem Verbrauchsgüterkauf den Kauf von beweglichen Sachen, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, und bei denen der Käufer als Verbraucher auftritt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 474 ff. Der Verbrauchsgüterkauf zeichnet sich durch besondere Rechte und Pflichten aus, wie etwa Gewährleistungsansprüche, die dem Schutz des Verbrauchers dienen.

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