Welche UWG-Paragrafen gelten für wiederholte Kontaktaufnahme zu uninteressierten Kunden?

Antwort

Im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind insbesondere die folgenden Paragraphen relevant, wenn es um die wiederholte Kontaktaufnahme zu Kunden geht, die kein Kaufinteresse haben: - **§ 7 UWG**: Dieser Paragraph regelt die unzumutbare Belästigung. Eine wiederholte Kontaktaufnahme zu Kunden, die kein Interesse an einem Kauf haben, kann als unzumutbare Belästigung angesehen werden, insbesondere wenn diese Kontaktaufnahme gegen den Willen des Kunden erfolgt. - **§ 8 UWG**: Hier wird die Wettbewerbswidrigkeit von Handlungen behandelt. Wenn die Kontaktaufnahme als aggressive Geschäftspraktik eingestuft wird, könnte dies ebenfalls unter diesen Paragraphen fallen. Es ist wichtig, die genauen Umstände und die Art der Kontaktaufnahme zu betrachten, um festzustellen, ob eine rechtliche Bewertung nach diesen Paragraphen möglich ist.

Kategorie: Recht Tags: UWG Kontaktaufnahme Kunden
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