Ja, wenn eine Person urteilsunfähig ist und kein Vorsorgeauftrag vorliegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in der Schweiz aktiv werden. Die KESB hat die Aufgabe, die Interessen von urteilsunfähigen Personen zu schützen und kann entsprechende Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betroffene Person die notwendige Unterstützung erhält. Dies kann die Bestellung eines Beistands oder die Einleitung anderer Schutzmassnahmen umfassen.