Im Beamtenrecht ist die Urlaubsübertragung geregelt, um sicherzustellen, dass Beamte ihren Jahresurlaub in einem bestimmten Zeitraum nehmen können. Grundsätzlich verfällt der Urlaub, wenn er nicht innerhalb des Kalenderjahres genommen wird, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, wie z.B. Krankheit oder dienstliche Gründe, die eine Inanspruchnahme des Urlaubs im laufenden Jahr verhindern. In vielen Bundesländern und auf Bundesebene gibt es Regelungen, die eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr ermöglichen, meist bis zum 31. März des Folgejahres. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Dienstherrn zu beachten, da diese variieren können. Bei Fragen zur individuellen Situation ist es ratsam, sich an die Personalabteilung oder den zuständigen Dienstherrn zu wenden.