Zählt der Urlaub eines Betriebsratsmitglieds als wirksame Verhinderung?

Antwort vom

Ja. Urlaub eines Betriebsratsmitglieds gilt grundsätzlich als **wirksame Verhinderung** im Sinn von § 25 BetrVG. Für die Zeit des Urlaubs ist daher das **Ersatzmitglied** zu laden, damit der Betriebsrat ordnungsgemäß besetzt ist. Wichtig dabei: - Das gilt für **Erholungsurlaub** regelmäßig ohne Weiteres. - Das verhinderte Mitglied darf in dieser Zeit **nicht einfach trotzdem mitwirken**, solange wegen des Urlaubs ein Ersatzmitglied nachgerückt ist. - Nimmt das Mitglied trotz Urlaubs tatsächlich an einer Sitzung teil, kann das im Einzelfall problematisch für die **ordnungsgemäße Besetzung** des Betriebsrats sein. - Entscheidend ist immer die **tatsächliche Verhinderung zum Zeitpunkt der Sitzung**. Kurz: **Ja, Urlaub zählt in der Regel als wirksame Verhinderung eines BR-Mitglieds.**

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