Wann darf eine Stadt die Urkalkulation nach VOB öffnen?

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Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) darf die Urkalkulation grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen bzw. "geöffnet" werden. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der VOB/A und VOB/B. **Wesentliche Punkte:** - **Vor Zuschlagserteilung:** Die Urkalkulation ist Bestandteil des Angebots und dient der Prüfung der Angemessenheit der Preise. Sie darf von der Vergabestelle zur Angebotsprüfung herangezogen werden, insbesondere bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten (§ 16d EU VOB/A bzw. § 16d VOB/A). - **Nach Zuschlagserteilung:** Nach Zuschlagserteilung ist die Urkalkulation grundsätzlich nur noch in bestimmten Fällen relevant, z. B. bei Nachtragsverhandlungen, Preisfortschreibungen oder Streitigkeiten über Mehr- oder Minderleistungen (§ 2 Abs. 5, 6 und 7 VOB/B). Die Urkalkulation darf dann zur Preisermittlung herangezogen werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn dies zur sachgerechten Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. - **Vertraulichkeit:** Die Urkalkulation ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. **Zusammengefasst:** Eine Stadt (bzw. der öffentliche Auftraggeber) darf die Urkalkulation im Rahmen der Angebotsprüfung vor Zuschlagserteilung einsehen. Nach Zuschlagserteilung darf sie nur dann geöffnet werden, wenn dies zur Klärung von Nachträgen, Preisfortschreibungen oder ähnlichen vertraglichen Fragestellungen erforderlich ist und dies im Vertrag vorgesehen ist. **Weitere Informationen:** - [VOB/A](https://www.gesetze-im-internet.de/vob_2019/A_1.html) - [VOB/B](https://www.gesetze-im-internet.de/vob_2016/B_1.html) Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Vergaberechtsexperten oder der Vergabestelle.

Kategorie: Recht Tags: Urkalkulation VOB Öffnung

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