Das **Aussageverweigerungsrecht** und das **Zeugnisverweigerungsrecht** sind zwei unterschiedliche Begriffe im deutschen Strafprozessrecht: **Aussageverweigerungsrecht:** Dieses Recht steht in erst... [mehr]
Ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag sind zwei verschiedene Vertragsarten im deutschen Zivilrecht, die unterschiedliche Pflichten und Ziele haben: 1. **Werkvertrag**: - **Ziel**: Erbringung eines bestimmten Erfolgs oder Werkes. - **Pflichten**: Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. - **Beispiel**: Bau eines Hauses, Reparatur eines Autos. - **Rechtsgrundlage**: §§ 631 ff. BGB. - **Haftung**: Der Unternehmer haftet für das Erreichen des vereinbarten Erfolgs. 2. **Dienstvertrag**: - **Ziel**: Erbringung einer Dienstleistung oder Tätigkeit, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. - **Pflichten**: Der Dienstverpflichtete erbringt die vereinbarte Dienstleistung, der Dienstberechtigte zahlt die vereinbarte Vergütung. - **Beispiel**: Arbeitsvertrag, Beratungsvertrag. - **Rechtsgrundlage**: §§ 611 ff. BGB. - **Haftung**: Der Dienstverpflichtete haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, nicht für den Erfolg. Zusammengefasst: Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Vordergrund, beim Dienstvertrag die Tätigkeit selbst.
Das **Aussageverweigerungsrecht** und das **Zeugnisverweigerungsrecht** sind zwei unterschiedliche Begriffe im deutschen Strafprozessrecht: **Aussageverweigerungsrecht:** Dieses Recht steht in erst... [mehr]
Der Besteller kann eine Selbstvornahme gemäß § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vornehmen, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also z... [mehr]