Ja, gegen einen psychisch kranken Straftäter kann grundsätzlich ein Untersuchungshaftbefehl (U-Haftbefehl) erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das be... [mehr]
§ 81 StPO und § 126 StPO regeln unterschiedliche Maßnahmen im Strafverfahren: **§ 81 StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten:** Dieser Paragraph erlaubt es, den Beschuldigten körperlich zu untersuchen, wenn dies zur Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, die für das Verfahren von Bedeutung sind (z.B. zur Feststellung von Alkohol- oder Drogenkonsum, zur Sicherung von Spuren am Körper). Die Untersuchung kann auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig ist. **§ 126 StPO – Vorläufige Unterbringung:** § 126 StPO regelt die vorläufige Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Dies kommt in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschuldigte schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist und eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und der Sicherung des Verfahrens. **Zusammengefasst:** - **§ 81 StPO** betrifft die körperliche Untersuchung zur Beweissicherung. - **§ 126 StPO** betrifft die vorläufige Unterbringung zur Gefahrenabwehr und Sicherung des Verfahrens bei psychischen Auffälligkeiten. Weitere Informationen findest du im [Gesetzestext zu § 81 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81.html) und [§ 126 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__126.html).
Ja, gegen einen psychisch kranken Straftäter kann grundsätzlich ein Untersuchungshaftbefehl (U-Haftbefehl) erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das be... [mehr]