Apostillen und Endbeglaubigungen sind beides Verfahren zur Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr, unterscheiden sich aber in ihrer Anwendung und rechtlichen Grundlage: **Apostille:** - Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Beglaubigung für Urkunden, die zwischen Staaten ausgetauscht werden, die dem „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ (Haager Apostille-Übereinkommen) beigetreten sind. - Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel auf der Urkunde. - Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Ausstellungsstaates angebracht und wird im Empfängerstaat ohne weitere Beglaubigung anerkannt. - Mehr Informationen: [Haager Apostille-Übereinkommen](https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=41) **Endbeglaubigung (Legalisation):** - Die Endbeglaubigung, auch Legalisation genannt, ist das klassische Verfahren für Staaten, die nicht dem Haager Apostille-Übereinkommen angehören. - Hierbei wird die Echtheit der Urkunde durch eine Kette von Beglaubigungen bestätigt: Zunächst durch eine nationale Behörde (z.B. Landgericht, Regierungspräsidium), dann durch das Außenministerium und schließlich durch die Botschaft oder das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. - Das Verfahren ist aufwendiger und umfasst mehrere Stationen. **Zusammengefasst:** - **Apostille:** Für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens, einfacheres Verfahren, eine Beglaubigung. - **Endbeglaubigung/Legalisation:** Für andere Staaten, mehrstufiges Verfahren mit mehreren Behörden. Ob eine Apostille oder eine Endbeglaubigung erforderlich ist, hängt also davon ab, in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll.