Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]
Nein, das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die benachteiligte Bewerberin einzustellen, wenn es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Allerdings kann die benachteiligte Bewerberin Schadensersatz und Entschädigung verlangen. Das AGG sieht vor, dass Betroffene bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz geltend machen können. Die Höhe der Entschädigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die bei... [mehr]