Ein „107‑Anlagenkonvolut“ ist kein fester Rechtsbegriff, sondern meist nur eine Aktenbezeichnung: Gemeint ist ein Bündel von Anlagen, und die „107“ ist in der Regel einfac...
Unterscheidung von Dokumenten des Klägers und des Beklagten.
Antwort vomUnterscheidung der Dokumente von Kläger und Beklagtem.