Der Tatbestandskatalog für das Parken auf Gehwegen, insbesondere wenn dadurch eine Behinderung entsteht, fällt in Deutschland unter die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt. Wenn das Parken auf einem Gehweg eine Behinderung für Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer darstellt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes kann je nach Schwere der Behinderung variieren. In der Regel liegt das Bußgeld für das Parken auf Gehwegen zwischen 15 und 35 Euro, kann aber auch höher ausfallen, wenn es zu einer erheblichen Behinderung kommt. Für spezifische Informationen zu den Tatbestandsnummern und den entsprechenden Bußgeldern ist es ratsam, die aktuelle Version des Tatbestandskatalogs oder die StVO zu konsultieren.