Welche Tatbegehungsweisen kennt die Amtsanmaßung (§132 StGB)?

Antwort

Die Amtsanmaßung gemäß § 132 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) kennt zwei Tatbegehungsweisen: 1. **Anmaßung einer öffentlichen Funktion**: Dies liegt vor, wenn jemand unbefugt eine öffentliche Funktion ausübt oder sich als Amtsträger ausgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ein Beispiel wäre, wenn sich jemand als Polizist ausgibt und in dieser Rolle handelt. 2. **Vornahme einer Handlung, die nur von einem Amtsträger vorgenommen werden darf**: Hierbei handelt es sich um das unbefugte Vornehmen einer Handlung, die nur einem Amtsträger vorbehalten ist. Ein Beispiel wäre, wenn jemand ohne entsprechende Befugnis amtliche Dokumente ausstellt oder amtliche Handlungen vornimmt. Beide Tatbegehungsweisen setzen voraus, dass der Täter bewusst und willentlich handelt, um den Anschein zu erwecken, er sei ein Amtsträger oder habe die Befugnis zu bestimmten amtlichen Handlungen.

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