Was besagt der Taschengeldparagraph BGB 110?

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Der sogenannte Taschengeldparagraph, § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), besagt, dass ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Dies bedeutet, dass Minderjährige im Rahmen ihres Taschengeldes oder anderer ihnen zur Verfügung gestellter Mittel eigenständig Geschäfte abschließen können, ohne dass diese Geschäfte von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern genehmigt werden müssen.

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