Ja, im Beschwerdeverfahren in Insolvenzangelegenheiten wird der Streitwert in der Regel nach der zu erwartenden Quote bestimmt. Das bedeutet, dass der Wert des Beschwerdegegenstands anhand der voraussichtlichen Insolvenzquote berechnet wird, die der Beschwerdeführer im Falle eines Erfolgs seiner Beschwerde erhalten würde. Dies ist wichtig, da der Streitwert die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bildet.