Ein stiller Gesellschafter ist grundsätzlich nicht zur Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet. Die Rolle eines stillen Gesellschafters beschränkt sich in der Regel auf die Kapitalbeteiligung am Unternehmen, ohne aktiv in das Tagesgeschäft einzugreifen. Der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug eine Gewinnbeteiligung, hat aber keine Mitspracherechte in der Geschäftsführung und trägt auch keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Es kann jedoch vertragliche Vereinbarungen geben, die abweichende Regelungen vorsehen. Daher ist es wichtig, die spezifischen Bedingungen des Gesellschaftsvertrags zu prüfen.