Ja – in der Regel musst du die Einkommensbefragung trotzdem fristgerecht beantworten. Die steuerliche Frist für den Einkommensteuerbescheid ersetzt diese Mitwirkung nicht. Bei einkommensabh...
Kann ein Steuerbescheid zur Kirchensteuer für 2021 noch geändert werden, wenn der Kirchenaustritt erst 2026 mitgeteilt wird?
Antwort vomJa, **grundsätzlich kann das noch geändert werden** – **wenn der Kirchenaustritt tatsächlich schon 2021 wirksam war und das Finanzamt davon erst 2026 Kenntnis erhält**. Rechtsgrundlage für eine Änderung ist regelmäßig § 175 AO, also die Änderung wegen eines Grundlagenbescheids oder eines rückwirkenden Ereignisses. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html)) Wichtig ist aber der Unterschied: - **War der Austritt wirklich 2021 wirksam**, wurde das im Steuerbescheid 2021 nur falsch oder noch nicht berücksichtigt, dann **kommt eine Änderung in Betracht**. ([lohnsteuer-kompakt.de](https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2025/4/837/sie%2Bwaren%2Bkirchensteuerpflichtiges%2Bmitglied%2Bim%2Bjahr%2B2025%2Bproz28von-bisproz29)) - **Wird der Austritt erst 2026 erklärt**, dann wirkt er **nicht rückwirkend für 2021**. Dann kann der Bescheid 2021 deswegen normalerweise **nicht** geändert werden. ([lohnsteuer-kompakt.de](https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2025/4/837/sie%2Bwaren%2Bkirchensteuerpflichtiges%2Bmitglied%2Bim%2Bjahr%2B2025%2Bproz28von-bisproz29)) Außerdem spielt die **Festsetzungsfrist** eine Rolle. Bei Änderungen nach § 175 AO beginnt in Fällen eines rückwirkenden Ereignisses die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt; bei Grundlagenbescheiden gelten besondere Ablaufregeln. Dadurch kann eine Änderung auch später noch möglich sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html)) Kurz gesagt: **Ja, möglicherweise**, aber **nur bei bereits 2021 wirksamem Austritt** und **noch offener Änderungsmöglichkeit nach der AO**. **Nein**, wenn der Austritt erst 2026 erfolgt ist und nur auf 2021 „bezogen“ werden soll. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html))
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