Kann ein Steuerbescheid zur Kirchensteuer für 2021 noch geändert werden, wenn der Kirchenaustritt erst 2026 mitgeteilt wird?

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Ja, **grundsätzlich kann das noch geändert werden** – **wenn der Kirchenaustritt tatsächlich schon 2021 wirksam war und das Finanzamt davon erst 2026 Kenntnis erhält**. Rechtsgrundlage für eine Änderung ist regelmäßig § 175 AO, also die Änderung wegen eines Grundlagenbescheids oder eines rückwirkenden Ereignisses. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html)) Wichtig ist aber der Unterschied: - **War der Austritt wirklich 2021 wirksam**, wurde das im Steuerbescheid 2021 nur falsch oder noch nicht berücksichtigt, dann **kommt eine Änderung in Betracht**. ([lohnsteuer-kompakt.de](https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2025/4/837/sie%2Bwaren%2Bkirchensteuerpflichtiges%2Bmitglied%2Bim%2Bjahr%2B2025%2Bproz28von-bisproz29)) - **Wird der Austritt erst 2026 erklärt**, dann wirkt er **nicht rückwirkend für 2021**. Dann kann der Bescheid 2021 deswegen normalerweise **nicht** geändert werden. ([lohnsteuer-kompakt.de](https://www.lohnsteuer-kompakt.de/feldhilfe/2025/4/837/sie%2Bwaren%2Bkirchensteuerpflichtiges%2Bmitglied%2Bim%2Bjahr%2B2025%2Bproz28von-bisproz29)) Außerdem spielt die **Festsetzungsfrist** eine Rolle. Bei Änderungen nach § 175 AO beginnt in Fällen eines rückwirkenden Ereignisses die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt; bei Grundlagenbescheiden gelten besondere Ablaufregeln. Dadurch kann eine Änderung auch später noch möglich sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html)) Kurz gesagt: **Ja, möglicherweise**, aber **nur bei bereits 2021 wirksamem Austritt** und **noch offener Änderungsmöglichkeit nach der AO**. **Nein**, wenn der Austritt erst 2026 erfolgt ist und nur auf 2021 „bezogen“ werden soll. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html))