Der stellvertretende Vorsitzende eines Berufungsausschusses kann in der Regel nicht eigenständig den Ausschuss in einem Verfahren vor den Sozialgerichten vertreten. Die Vertretung obliegt in der Regel dem Vorsitzenden des Ausschusses oder einer anderen bevollmächtigten Person. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Regelungen und Satzungen des jeweiligen Berufungsausschusses sowie die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, da diese variieren können.