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Ja, im Kassenarztrecht gibt es speziellere Regelungen gegenüber § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Eine wichtige spezielle Regelung findet sich in § 45 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V). Diese Vorschrift regelt die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und ist speziell auf das Kassenarztrecht zugeschnitten. Weitere Informationen zu § 45 SGB V findest du hier: [§ 45 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html).
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