Gewähren die Grundrechte einen sozialen Teilhabeanspruch nur selten?

Antwort

Ja, das ist korrekt. Die Grundrechte in vielen Verfassungen, einschließlich des deutschen Grundgesetzes, gewähren in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, also Schutzrechte, die verhindern sollen, dass der Staat in die Freiheitssphäre des Einzelnen eingreift. Ein sozialer Teilhabeanspruch, der positive Leistungen des Staates verlangt, wird nur in Ausnahmefällen anerkannt. Ein Beispiel für einen solchen Ausnahmefall ist das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das aus dem Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Staat verpflichtet ist, jedem Menschen die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Weitere positive Ansprüche können sich aus speziellen Grundrechten oder einfachgesetzlichen Regelungen ergeben, wie etwa dem Recht auf Bildung oder dem Recht auf soziale Sicherheit. Diese Ansprüche sind jedoch in der Regel konkretisiert und begrenzt durch einfaches Gesetzesrecht und unterliegen den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

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