Was ist eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831)?

Antwort

Eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831) bezieht sich auf Einrichtungen, die keine Krankenhäuser oder Pflegeheime sind, aber dennoch medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen. Dazu können beispielsweise Rehabilitationskliniken, Hospize oder ambulante Pflegedienste gehören. Diese Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als "sonstige Einrichtung" im Sinne des Gesetzes anerkannt zu werden.

Kategorie: Recht Tags: Einrichtung BGB Absatz
KI fragen

Verwandte Fragen

Wie beantrage ich bei einer Klage aus § 839a BGB die Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses samt Sachverständigengutachten (Formulierungsbeispiel)?

Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]

Wie sollten die ersten Seiten einer Klage nach § 839a BGB bei einer Forderung von 866 EUR formuliert sein?

Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]

Was regelt § 1601 BGB?

§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]

Wann beginnt die Klagefrist, wenn der Verwaltungsakt am 13. Mai erlassen wird? Welche relevanten Paragrafen des BGB gelten?

Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]