Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]
Eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831) bezieht sich auf Einrichtungen, die keine Krankenhäuser oder Pflegeheime sind, aber dennoch medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen. Dazu können beispielsweise Rehabilitationskliniken, Hospize oder ambulante Pflegedienste gehören. Diese Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als "sonstige Einrichtung" im Sinne des Gesetzes anerkannt zu werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]