Was ist eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831)?

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Eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831) bezieht sich auf Einrichtungen, die keine Krankenhäuser oder Pflegeheime sind, aber dennoch medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen. Dazu können beispielsweise Rehabilitationskliniken, Hospize oder ambulante Pflegedienste gehören. Diese Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als "sonstige Einrichtung" im Sinne des Gesetzes anerkannt zu werden.

Kategorie: Recht Tags: Einrichtung BGB Absatz