Ein geplanter Arztbesuch ist in der Regel **nicht** durch § 616 BGB geschützt. § 616 BGB schützt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er für eine "verh&au...
Eine sonstige Einrichtung nach § 1904 Absatz 4 BGB (neu § 1831) bezieht sich auf Einrichtungen, die keine Krankenhäuser oder Pflegeheime sind, aber dennoch medizinische oder pflegerische Leistungen erbringen. Dazu können beispielsweise Rehabilitationskliniken, Hospize oder ambulante Pflegedienste gehören. Diese Einrichtungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als "sonstige Einrichtung" im Sinne des Gesetzes anerkannt zu werden.
Ein geplanter Arztbesuch ist in der Regel **nicht** durch § 616 BGB geschützt. § 616 BGB schützt den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er für eine "verh&au...
Die **Testierfähigkeit** im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist...
Die Machtbereichstheorie nach § 130 Abs. 1 BGB ist wichtig für das Verständnis, wann eine Willenserklärung (z. B. ein Angebot oder eine Kündigung) im Zivilrecht als „zug...