Enthält der dritte Abschnitt Sondervorschriften für eingetragene Genossenschaften?

Antwort

Ja, der dritte Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in Deutschland enthält spezielle Vorschriften für Unternehmen in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Diese Vorschriften betreffen unter anderem die Gründung, die Mitgliedschaft, die Organe der Genossenschaft (wie Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung) sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Weitere Informationen findest du im Genossenschaftsgesetz (GenG) unter [Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/geng/).

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