Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]
Die Sendezeitbeschränkungen für Rundfunk und Telemedien in Deutschland sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Insbesondere § 5 JMStV befasst sich mit den Sendezeitbeschränkungen für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Hier ist der Link zum vollständigen Text des JMStV: [Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)](https://www.kjm-online.de/medienanstalten/jugendmedienschutz/jugendmedienschutz-staatsvertrag)
Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]