Wie beantragt man einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G?

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**Du beantragst nicht direkt „einen Ausweis mit G“, sondern zuerst die Feststellung der Schwerbehinderung und des Merkzeichens G beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Landesamt; das Merkzeichen G wird nur eingetragen, wenn deine Gehfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und am Ende ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird.** ([bmas.de](https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/Menschen-mit-Behinderungen/menschen-mit-behinderungen.html)) ## So läuft der Antrag praktisch ab Den Antrag stellst du bei der in deinem Bundesland zuständigen Behörde, meist Versorgungsamt, Amt für Soziales oder Landesamt. Im Antrag kreuzt du nicht nur den Schwerbehindertenausweis an, sondern gibst **alle gesundheitlichen Einschränkungen** an und beantragst ausdrücklich das **Merkzeichen G**. Der Ausweis selbst folgt erst nach dem Feststellungsbescheid. ([bmas.de](https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/Menschen-mit-Behinderungen/menschen-mit-behinderungen.html)) Wichtig ist: Für **G** reicht nicht schon die Diagnose. Entscheidend ist, ob du wegen der Behinderung übliche Wegstrecken im Ortsverkehr **nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren** zu Fuß zurücklegen kannst. Das kann auch bei inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen gelten, nicht nur bei orthopädischen Problemen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html)) ## Was du mitschicken solltest Am besten legst du gleich aktuelle Arztberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte und Befunde bei. Besonders hilfreich sind Unterlagen, die **konkret deine Gehstrecke, Belastbarkeit, Pausenbedarf, Sturzgefahr oder Orientierungsschwierigkeiten** beschreiben. Genau das fehlt in vielen Anträgen: Es wird nur die Krankheit genannt, aber nicht die praktische Folge. Für das Merkzeichen G ist die **Auswirkung im Alltag** oft wichtiger als der bloße Diagnosename. ## Der häufigste Irrtum Viele denken, „G“ bekomme man automatisch, sobald man schlecht laufen kann. Das stimmt nicht. Es wird versorgungsärztlich geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX erfüllt sind; eingetragen werden darf das Merkzeichen G nur dann im Ausweis. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html)) Ebenso wichtig: Ein **Schwerbehindertenausweis** setzt grundsätzlich einen **GdB von mindestens 50** voraus. Liegt der GdB darunter, kann zwar eine Behinderung festgestellt werden, aber kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. ([bmas.de](https://www.bmas.de/DE/Leichte-Sprache/Menschen-mit-Behinderungen/menschen-mit-behinderungen.html)) ## Was nach dem Bescheid wichtig ist Wenn das Merkzeichen G anerkannt wird, kann es Nachteilsausgleiche geben, etwa im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke. Das ist der praktische Unterschied: Nicht der Ausweis an sich ist der Hauptvorteil, sondern die daran geknüpften Rechte. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/muster_4.html)) Wird G abgelehnt, obwohl deine Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist, lohnt sich oft ein Widerspruch mit gezielteren medizinischen Nachweisen. Entscheidend ist dann nicht „ich bin krank“, sondern **warum du typische Wegstrecken konkret nicht sicher oder nicht zumutbar bewältigst**.