a) Gemäß § 278 BGB wird das schuldhafte Handeln eines Dritten einem Schuldner zugerechnet, wenn dieser Dritte bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht des Schuldners tätig wird. Dies bedeutet, dass der Schuldner für das Verhalten eines Dritten verantwortlich ist, wenn dieser Dritte in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages steht und der Schuldner die Auswahl, die Beaufsichtigung oder die Instruktion des Dritten zu vertreten hat. b) Gemäß § 31 BGB analog wird das Handeln eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer anderen Personengesellschaft der Gesellschaft zugerechnet, wenn der Gesellschafter im Rahmen seiner gesellschaftlichen Tätigkeit handelt. Hierbei wird angenommen, dass der Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft handelt und somit die Gesellschaft für sein Handeln verantwortlich ist. c) Nach § 831 BGB haftet der Unternehmer für das schuldhafte Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, wenn diese in Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen. Hierbei ist entscheidend, dass der Erfüllungsgehilfe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmers handelt und das Handeln im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben erfolgt. Der Unternehmer kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung des Erfüllungsgehilfen angewendet hat.